Abgerissene Sockelfliesen nach abgeklungener Estrichschüsselung
21 Juni 2018Im Rahmen einer Wohnungsbegehung sollte ich mir die Fliesen anschauen. Bei diesem Termin wurde der Fliesenbelag in Augenschein genommen. Den Eigentümern der knapp zwei Jahre alten Eigentumswohnung waren nicht nur die gelösten Sockelfliesen in ihrer Wohnung aufgefallen.
Die geschuldete Leistung ist das sichere und nach anerkannter Regel der Technik verlegen der Fliesen und Sockelfliesen. Auf den Bilder ist deutlich ein Sockelfliesenabriss zu erkennen. Dieser Abriss geht auf mehrere Ursachen zurück.
Die Ursachen sind durch last- und schwindbedingte Randabsenkungen nach der Verlegung des keramischen Bodenbelags entstanden. Dabei sollte die Schüsselung von schwimmenden Estrichen auf Trennlagen jedem Fliesenleger bekannt sein oder zumindest dem Bauleiter. Auch die Dichtstofffuge konnte die im Randbereich auftretenden Bewegungen nicht schadensfrei aufnehmen. Der sogenannte Schüsseleffekt kann mehrere Monate bis zwei Jahre dauern.
Die Sockelfliesen haben durch falsche Vorarbeit keine Haftung zum Wandputz. Wie man unschwer auf den Bildern erkennen kann, ist auf dem Wandputz teils ein dünner Putz als Finish appliziert worden. Hierauf wurde teils Wandfarbe gestrichen. Anschließend wurden die Sockelfliesen nicht mit einem Fliesenlegerkamm, sondern mit Mörtelbatzen auf den Dünnputz und die Wandfarbe geklebt. Diese Ausführungsart entspricht nicht den Fachregeln des Fliesenlegerhandwerks.
Auf diese Art und Weise wurden die Sockelfliesen auf nicht tragfähigem Grund geklebt.
Der Verarbeiter kann sich nicht mit der sogenannten „Wartungsfuge“ von der Gewährleistung befreien!
Das Abreißen der Sockelfliesen von dem Wandputz ist allein der mangelhaften Vorarbeit geschuldet.
Das Abreißen der Sockelfliesen von dem Wandputz ist allein der mangelhaften Vorarbeit geschuldet. In der Beschaffenheitsvereinbahrung wird angenommen, dass der Unternehmer eine Fliesenverlegung nach den annerkannten Regeln der Technik schulde. Entscheidend ist hierbei auch die handwerksgerechte Ausführung der versprochenen Verlegung der Sockelfliesen und Bodenfliesen. Diese so vorgefundene Ausführung ist nicht fachgerecht.
Die Leistung des Bauträgers ist bislang nicht abnahmereif, da sie nicht vollständig fertig gestellt wurde, besser gesagt Mängel aufweist.
PS.: Der Bauträger sollte das Belegreifprotokoll (Heizung) für die Fliesenverlegung vorlegen. Ebenfalls müsste ein Protokoll zur Estrichrestfeuchtebestimmung angefertigt worden sein. Auch dieses Protokoll (CM-Messung) ist vorzulegen.