Fensterlüftung, die keine ist
08 Juli 2018Bei einem Besichtigungstermin wurde die Wohnung und hier im Speziellen die in der Baubeschreibung aufgeführten Fenster, Sonnenschutz und Verglasung in Augenschein genommen, vor allem die Fensterlüftungssysteme.
Diese oben zu sehenden Schlitze müssen laut Hersteller für „Brügmann bluEvolution 82“ in jedem Fenster ausgeführt werden. Dies dient dem Druckausgleich und hat nichts mit einer Fensterlüftung gemein. Das manuelle Zerstören der Lippendichtung ist keine Belüftung!
Die geschuldete Leistung wird vom Bauträger im Leistungsverzeichnis wie folgt beschrieben: „Alle Fensterprofile werden zur besseren Belüftung der Räume mit Fensterlüftern ausgestattet“. In der Baubeschreibung war nicht die Rede von den Fensterprofilen. Die DIN 1946-6 „Lüftung von Wohnungen“ legt fest, dass die Lüftung zum Feuchteschutz nutzerunabhängig sicherzustellen ist.
Das OLG Hamm hat aufgrund dieser ausdrücklichen Beschaffenheitsvereinbahrung in der Baubeschreibung angenommen, dass der Unternehmer eine Fensterlüftung dann auch wirklich schulde. Die Aufklärungs- und Beratungspflicht besteht erst recht, wenn die Vereinbarung der Soll-Beschaffenheit auf einen Verschlag des Unternehmers beruht. Entscheidend ist hierbei auch die handwerksgerechte Ausführung der versprochenen Fensterlüfter.
Bei der so in der Baubeschreibung versprochenen Fensterlüftung an der Eigentumswohnung fehlen sogenannte „Passivlüfter oder Aktivlüfter“. Laut telefonischer Auskunft bei „SALAMANDER“ in Papenburg lassen sich Fensterlüfter nachträglich einbauen. Die Berechnung und Planung, passend zu den Raumgrößen, sollte laut „SALAMANDER“ von einem dafür zugelassenem Fachmann durchgeführt werden. bevor die Fensterlüfter dort eingebaut werden.
Die Leistung des Bauträgers ist nicht abnahmereif, wenn sie nicht vollständig fertig gestellt worden ist. Hier fehlen die in der Baubeschreibung versprochenen Fensterlüfter. Die Vorgaben der EnEV stellen die Soll-Beschaffenheit des Werkes dar. Die Anforderungen der Baubeschreibung und der EnEV werden der so geplanten und ausgeführten Leistung nicht gerecht.
Die versprochene Fensterlüftung ist selbst nach etlichen Schreiben und auch einer persönlichen Besprechung mit dem Geschäftsführer nicht ausgeführt beziehungsweise nachgebessert worden nach meinem letzten Kenntnisstand. Der Bauträger mag daher geeignete Vorschläge zur Mängelbeseitigung unterbreiten. Die Mängel stehen dann auch einer weiteren Abschlagszahlung entgegen.