Holzschutz am Geräteschuppen nach DIN 68800
24 März 2019… oder der uneinsichtige Bauträger
Spritzwasserschutz sind (Holz)Bauteile, sofern der Abstand zwischen Erde und Holzbauteilen 30 cm besteht. Dies kann man umgehen und auf 15 cm Abstand setzen, wenn unter dem Holz ein 15 cm breiter Kiesstreifen gesetzt wird. Der Kies sollte dann die Größe von 16 bis 32 mm besitzen.
Hier ist noch zu beachten, das nichttragende Bauteile im Spritzwasserbereich als Verschleißteile verbaut werden. Diese müssen dann aber leicht austauschbar sein. Nachlesen kann man dies in den Fachregeln für Außenwandbekleidungen.
Auf die Eckverbindung des Attikableches gehe ich hier nicht ein. Die Attikableche sind mit Spenglerschrauben befestigt worden. Das ist keine sichere Abdichtung, denn hier kann das Wasser ungehindert in die statische Holzkonstruktion gelangen. Hier fehlen die Hauerbuckel, wie fast überall. Holzschutz lässt sich anders planen.
Niederschlagwasser muss direkt abgeführt werden und das Hirnholz oder Stirnholz abgedeckt werden. Dies kann man, wenn schon so wie hier falsch geplant und ausgeführt wurde, mit sogenannten Opferbrettern schützen. Dies ist Thema im konstruktivem Holzschutz.
Es gibt von der Industrie vorkonfektionierte Manschetten für solch eine Konstruktion (Rohrmanschetten). Außerdem ist hier der Abstand vom Fallrohr zur Wandabdichtung zu eng gewählt worden. Die Wandabschlussschiene ist okay, aber die darüber befindliche Abdichtung an der Wand mit Silikon entspricht nicht den Fachregeln. Aufgrund von Wettersituationen wie Sonne, Regen, Frost, Schnee und Frosttauwechsel wird die Silikonfuge wohl ein Jahr halten. Dann wird das Wasser in die darunterliegende Holzkonstruktion gelangen.
Die Pseudo-Abdichtung von oben wird nicht lange halten, die Traghölzer angreifen Aufgrund der Elektroinstallation einen Brand verursachen. Dann könnte man ja zumindest einen vernünftigen Geräteschuppen bauen und die Allgemeinheit (Versicherung) wird es bezahlen „wenn alles GUT geht“.
Der zuständige Bauträger ist nach seiner Meinung hierfür nicht zuständig, sondern die Handwerksfirmen. Der Bauträger ist aber der Auftraggeber und auch der hat eine Pflicht zur mängelfreien Erstellung der Gewerke.